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Grundsteuer: Aufkommensneutrale Hebesätze stehen jetzt fest

verfasst von: redaktion am
Politik 
Die Finanzverwaltung stellt Transparenz her, mit welchen Hebesätzen die Kommune aus der Grundsteuer ab 2025 insgesamt genauso viel einnehmen würde wie im vergangenen Jahr.

Rhein-Kreis Neuss. Die Finanzverwaltung stellt jetzt für jede Kommune in Nordrhein-Westfalen fiktive Hebesätze zur Verfügung, mit denen die Grundsteuerreform aufkommensneutral umgesetzt würde – das heißt: Die Kommune würde mit diesen Hebesätzen insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen wie bisher.

Auch für den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Neuss (Städte Neuss, Meerbusch und Kaarst) sind diese aufkommensneutralen Hebesätze jetzt unter der Internetadresse www.grundsteuer.nrw.de öffentlich abrufbar (Hinweis: Sie finden die Daten zudem angehängt an diese Pressemitteilung). Vier Werte sind dort je Kommune zu finden: Der aufkommensneutrale Hebesatz der Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke), der aufkommensneutrale Hebesatz der Grundsteuer B sowie die differenzierten zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke für den Fall, dass die Kommune von dieser in Nordrhein-Westfalen auf den Weg gebrachten Option Gebrauch machen möchte.

„Unsere Beschäftigten arbeiten seit zwei Jahren mit voller Kraft dafür, der Kommune die notwendigen Daten zur Umsetzung der Grundsteuerreform zur Verfügung zu stellen“, erklärt Eva Stahlschmidt, Dienststellenleitung des Finanzamts Neuss. „Die Finanzverwaltung für Nordrhein-Westfalen hat dieses Großprojekt mit einer Service-Offensive, massivem Personaleinsatz an der Hotline und Onlinetutorials rund um die Grundsteuererklärung begleitet. Jetzt wird für Alle Klarheit geschaffen.

Die von der Finanzverwaltung bereitgestellten aufkommensneutralen Hebesätze sind allerdings nur als Referenzwert zu verstehen. Denn: Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer. Sie wird von der Kommune erhoben, ihr Aufkommen bleibt in der Kommune und dieser obliegt auch das Recht, über den Hebesatz die Höhe der Grundsteuer festzulegen. Dies gilt für Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vorbehaltlich des Gesetzgebungsverfahrens im Landtag auch für die Höhe von differenzierten Hebesätzen für Wohn- und Nichtwohngrundstücke. „Der Stadtrat entscheidet darüber, ob für die Grundsteuer B ein einheitlicher oder differenzierter Hebesatz festgelegt wird und wie hoch dieser sein wird“, verdeutlicht Eva Stahlschmidt. „Wenn dieser höher ist als bislang, heißt das allerdings nicht automatisch, dass alle Bürgerinnen und Bürger auch mehr Grundsteuer zahlen. Denn aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts mussten die Bewertungsgrundlagen für die Grundsteuer bundesweit geändert werden.

Bei der Frage, wie viel Grundsteuer im Einzelfall zu zahlen ist, kommt es neben dem Hebesatz und der Steuermesszahl auch auf den Grundstückswert an.“ Die Option, differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngebäude festzusetzen, hat die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen angestoßen, weil das Bundesmodell für die Grundsteuerreform vielerorts zu einer stärkeren Belastung von Wohngrundstücken und zu einer deutlichen Entlastung von Geschäftsgrundstücken geführt hätte. „Die Auswirkungen der Reform auf die Grundsteuerbelastung von Wohn- und Gewerbeimmobilien sind lokal unterschiedlich“, erklärt Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk.

„Deshalb ist es folgerichtig, dass die Kommunen, in denen es zu Verwerfungen kommt, eigenverantwortlich gegensteuern können.“ Der Einsatz des Landes ende jedoch keineswegs mit der Bereitstellung der aufkommensneutralen Hebesätze. „Wir werden unsere Kommunen auch weiterhin nach Kräften bei der Umsetzung der Hebesatzdifferenzierung unterstützen – sowohl bei der notwendigen IT-Programmierung als auch rechtlich durch Begründungsmuster“, sagt der Minister. „Gemeinsam werden wir das letzte Stück auf dem Weg dieser Steuerreform bewältigen und so das Fundament für die finanzielle Handlungsfähigkeit unserer Städte und Gemeinden ab dem kommenden Jahr sichern.“

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