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Bei Windkraftausbau Ziel vor Augen behalten

verfasst von: redaktion am
Umwelt 
Düsseldorf – Der Umwelt- und Bauausschuss des Landkreistags NRW unterstützt den weiteren Ausbau von erneuerbaren Energien. Dieser müsse aber umsichtig und in Abhängigkeit der Gegebenheiten vor Ort geschehen.

Der Umwelt- und Bauausschuss des Landkreistags NRW hat sich mit den Plänen der Bundesregierung zum Windkraftausbau befasst. Dieser sollte nach Auffassung des Fachausschusses konsequent fortgeführt werden, aber auch umsichtig erfolgen. „Die Kreise unterstützen den Ausbau erneuerbarer Energien. Bereits heute werden mehr als 90 Prozent des Ökostroms in NRW in den 31 Kreisen erzeugt. Bei der Windenergie sind es sogar 97 Prozent. Um den Ausbau voranzutreiben brauchen wir aber keine starren Vorgaben, sondern an die Gegebenheiten vor Ort angepasste Konzepte“, forderte der Ausschussvorsitzende, Landrat Dr. Olaf Gericke (Kreis Warendorf), in der jüngsten Sitzung des Ausschusses des LKT NRW.

Die aktuellen Pläne der Bundesregierung, den Windkraftausbau durch gesetzliche Vorgaben eines einheitlichen prozentualen Flächenziels in den Ländern zu erreichen, seien planungsrechtlich nicht praktikabel und drohten das Ziel zu konterkarieren. „Die aktuelle Potenzialstudie Windenergie NRW des LANUV zeigt, dass NRW nach den aktuell geltenden gesetzlichen Regeln höchstens über eine Potentialfläche von 1,7 Prozent der Gesamtfläche verfügt. Das vom Bund angekündigte Flächenziel von 2 Prozent der Gesamtfläche kann demnach in NRW nicht erreicht werden. Die Analysen des LANUV müssen genauso mit berücksichtigt werden wie die Gegebenheiten vor Ort“, erklärte Gericke. Allein im Kreis Paderborn stünden schon heute bereits 15 Prozent aller Windräder in NRW.

Um den Windenergieausbau zu unterstützen müssten insbesondere unklare Punkte im Genehmigungsverfahren beseitigt werden. „Als Genehmigungsbehörden brauchen wir klare Regelungen von Bund und Land, um eine zügige und möglichst einfache Bearbeitung der Verfahren zu ermöglichen“, forderte Gericke. Bund und Land müssten insbesondere artenschutzrechtliche und fachrechtliche Fragestellungen sowie die Zulässigkeit von technischen Verfahren (etwa von sogenannten Detektionssystemen) eindeutig klären. Es seien im Wesentlichen langwierige Auseinandersetzungen über Fragen des Artenschutzes, technische Anforderungen oder die Vorlage von Gutachten, die zu komplexen Genehmigungsverfahren führten.

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