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„Corona-Notbremse“ gilt ab heute auch in Dormagen

verfasst von: redaktion am
Kreis und Städte 
Dormagen. Der Bundestag und der Bundesrat haben sich mehrheitlich für die bundesweit geltende „Corona-Notbremse“ ausgesprochen. Damit gelten in Deutschland einheitliche Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Im Rhein-Kreis Neuss und damit auch in Dormagen traten die Änderungen am Sonntag, 25. April, um 0 Uhr in Kraft. Die offizielle Inzidenz im Rhein-Kreis beträgt nach den RKI-Daten am 25. April 129,9 und liegt damit am fünften Tag in Folge über 100.

Das ändert sich in Dormagen im Einzelnen:

Ausgangsbeschränkungen: Zwischen 22 und 5 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen. Bürger*innen dürfen die Wohnung oder das eigene Grundstück nicht verlassen. Ausnahmen gelten u.a. für Notfälle, die Berufsausübung oder das Gassigehen mit dem Hund. Joggen und Spaziergänge bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine.

Kontaktbeschränkungen: Private Treffen sind auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt. Wichtige Änderung: Die Kontaktbeschränkungen gelten ab sofort nicht nur für den öffentlichen, sondern auch für den privaten Bereich.

Einzelhandel: Der Lebensmittelhandel bleibt geöffnet, ebenfalls die Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Hier gilt eine begrenzte Kundenzahl je nach Größe des Geschäfts. Für alle anderen gilt: Geschäfte können Kunden nur einlassen, wenn diese einen bestätigten negativen Corona-Test mit Nachweis (Bürgertestung) vorlegen und einen Termin gebucht haben. Steigt der Inzidenzwert über 150, ist bei Geschäften, die zuvor ausschließlich mit negativem Test besucht werden konnten, nur noch das Abholen bestellter Waren erlaubt.

Dienstleistungen: Nicht-medizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Eine Ausnahme gibt es für Friseurdienstleistungen und Fußpflege. Kund*innen müssen allerdings ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Schulen und Kitas: In Schulen wird ab der kommenden Woche der Wechselunterricht fortgeführt. Ausnahmen gibt es für Abschlussjahrgänge und Förderschulen. Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht in den Schulen ist eine zweimal pro Woche durchgeführte Testung. Sollte der Inzidenzwert im Rhein-Kreis Neuss an drei aufeinanderfolgenden Tagen einen Inzidenzwert von 165 übersteigen, gehen die Schulen in den Distanzunterricht. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind auch dann möglich.

Kindertagesstätten gehen ab einer Inzidenz von 165 in die Notbetreuung über. Die „Corona-Notbremse“ tritt erst dann wieder außer Kraft, wenn die Wochen-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt. Zusätzlich ist beschlossen worden, das Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Berufstätige um 10 zusätzliche Tage, für Alleinerziehende um 20 Tage auszuweiten, damit diese ihre Kinder während pandemiebedingter Schul- oder Kita-Schließung zuhause betreuen können. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung grundsätzlich auch im Homeoffice erbracht werden kann.

Tannenbusch: Der Tierpark im Tannenbusch bleibt geöffnet. Allerdings ist der Besuch nur noch mit einem negativen Testergebnis möglich. Vor dem Besuch muss online unter https://www.eventbrite.de/e/ticket-fur-tannenbusch-tickets-103311062168 ein Ticket gebucht werden.

Sport: Kontaktloser Sport im Freien ist nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt erlaubt. Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport maximal zu fünft ausüben. Ist ein Trainer anwesend, benötigt dieser einen bestätigten negativen Corona-Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Maskenpflicht: Die Maskenpflicht in der Zonser Altstadt an den Wochenenden und an den Bahnhöfen gilt weiterhin. In Bus und Bahn müssen Fahrgäste eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) tragen. Das Kontroll- und Servicepersonal darf OP-Masken verwenden. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen keine Maske tragen.

Beerdigungen: Ab einer Inzidenz von 100 dürfen maximal 30 Menschen an einer Beerdigung teilnehmen.

Bürger*innen, die Hilfe benötigen, weil sie beispielweise nicht mehr alleine einkaufen gehen können oder sich in Quarantäne befinden und keine Unterstützung im persönlichen Umfeld haben, können sich per Mail an hilfe@stadt-dormagen.de wenden.

Bei Fragen an die Stadtmarketing- und Wirtschaftsförderung zu möglichen Hilfsprogrammen und Förderangeboten des Bundes können sich Gewerbetreibende unter wirtschaft@stadt-dormagen.de melden.

Bei allen Fragen zum Impfen steht der Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung.

Anmerkung: Weitere wichtige Informationen zum Thema Coronavirus unter www.dormagen.de/coronavirus.

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