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Achtung! Teilzeitpflegekräfte für den mobilen Einsatz als Seniorenbetreuer gesucht. Keine Pflege, keine Nachtdienst, kein Wochenenddienst, fester Kundenstamm. #Einsatzgebiet Meerbusch, Krefeld und Neuss. Telefon: 02151 94 99 774 www.lebensfluss-online.de

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verfasst von: redaktion am
Gesellschaft 
Jüchen: Die meisten Menschen möchten so lange es möglich ist, in ihrem eigenen zuhause bleiben und ein möglichst eigenständiges, selbstbestimmtes Leben führen. Tritt eine gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung ein, wird die Pflege meist durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt. Mithilfe dieser Personen kann der Hilfebedürftige in seinem gewohnten Umfeld verbleiben.

Da die Höhe der Versicherungsleistungen nach dem SGB XI auf gesetzlich festgelegte Höchstbeträge begrenzt ist, besteht möglicherweise darüber hinaus ein Bedarf an Pflege, deren Kosten nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden können. Dieser kann bei finanzieller Bedürftigkeit durch Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe nach den §§ 61 – 66 des zwölften Sozialgesetzbuches übernommen werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen in Betracht:

für Pflegebedürftige, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind
in Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und aus diesem Grunde keine Leistungen durch die Pflegeversicherung gewährt werden (ab Pflegegrad 2)
in Fällen, in denen der pflegerische Bedarf durch die der Höhe nach begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht sichergestellt sind
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege entsprechen überwiegend denen der Pflegeversicherung.

Bei der Festsetzung des Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst fließen die Informationen über die Beeinträchtigung der Selbständigkeit, der Fähigkeiten einer eigenständigen Haushaltsführung oder Ausübung außerhäuslicher Aktivitäten nicht mit ein. Benötigt eine Person jedoch Hilfe bei Aufräumarbeiten, Einkäufen oder Wäschepflege und es liegt lediglich ein Pflegegrad 1 vor, besteht auch hier die Möglichkeit eine Leistung durch das Sozialamt zu erhalten. Bei der Antragsentscheidung ist das Sozialamt jedoch an das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegekasse gebunden.

Auch hat die Landesregierung Ausnahmeregelungen der bereits anerkannten Unterstützungsangebote beschlossen. Anbieter können „Dienstleistungen bis zur Haustür“ erbringen, für deren Inanspruchnahme pflegebedürftige Personen den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung von 125,00 ¤ monatlich einsetzen können. Diese Regelung gilt so lange, wie die epidemische Lage von nationaler Tragweite auf Bundesebene fortbesteht. Es besteht somit die Möglichkeit, Leistungen in Anspruch zu nehmen, die der häuslichen Versorgung dienen, wie z.B. Einkäufe oder Botengänge.

Bei Fragen steht Ursula Schmitz vom Sozialamt der Stadt unter der Tel.-Nr. 02165/ 915 5005 bzw. per mail ursula.schmitz@juechen.de zur Verfügung.

Norbert Wolf

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