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Masernschutz

verfasst von: redaktion am
Gesellschaft 
Jüchen: Am 1. März 2020 tritt bundesweit das Masernschutzgesetz in Kraft. Kinder und Jugendliche, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen künftig einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz erbringen. Dasselbe gilt für Mitarbeitende in den Einrichtungen.

Masern sind hoch ansteckend und können bei Kindern und Erwachsenen schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Mit dem Masernschutzgesetz sollen insbesondere Schul- und Kindergartenkinder besser gegen Masern geschützt werden. Künftig müssen alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz erbringen.

Dies kann durch die Vorlage des Impfpasses erfolgen oder mit einem Nachweis, dass die Masernerkrankung durchgemacht wurde. Gleiches gilt für Menschen, die in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber untergebracht sind, sowie für Mitarbeitende in Gemeinschaftseinrichtungen wie zum Beispiel Erzieher, Lehrer, Ärzte oder Pflegepersonal, wenn die Personen nach 1970 geboren wurden. 

Diese Regelung betrifft ab dem 1. März 2020 alle Neuaufnahmen und Neutätigen in den genannten Einrichtungen. Alle zu diesem Zeitpunkt bereits Betreuten bzw. Tätigen müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen. Nach Ablauf dieser Frist kann das Gesundheitsamt im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betreuungsverbote -außer bei schulpflichtigen Personen- ausgesprochen werden.

Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Bei minderjährigen Personen müssen die Sorgeberechtigten den Nachweis erbringen. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, kann die Person nicht in der Einrichtung tätig werden oder dort betreut werden. Das gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen.

Wer seine Kinder in einer Gemeinschaftseinrichtung trotzdem ohne Nachweis über den Masernimpfschutz betreuen lassen möchte, dort tätig ist, die Betreuung oder Tätigkeit zulässt, oder in einer Gesundheitseinrichtung arbeitet, begeht künftig eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann. 

Weitere Informationen und häufig gestellte Fragen zum Masernschutzgesetz sind unter  www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht erhältlich.

Norbert Wolf

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