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Silvesterfeuerwerk

verfasst von: redaktion am
Kreis und Städte 
Jüchen: Zur Reduktion der Feinstaubbelastung hat die Deutsche Umwelthilfe e.V. die Stadt Jüchen, wie auch zahlreiche andere Kommunen, aufgefordert, planunabhängige Maßnahmen zur Reduzierung der Feinstaubbelastung durch Silvesterfeuerwerke durchzuführen.

Hierbei verweist sie auf Überschreitungen der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Grenzwert für Feinstaub (PM 10) von 20 μ/m³ im Jahresmittel im Jahr 2018 im jeweiligen Stadtgebiet. Demnach sei der Anteil der innerstädtischen Feinstaubbelastungen durch Silvesterfeuerwerke als besonders hoch und ausgesprochen gesundheitsgefährdend einzustufen. Des Weiteren wird ein erhöhtes Aufkommen von Müll im öffentlichen Raum, Brände und Verletzungen durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern angeführt. Beispielhaft wird vorgeschlagen, ein Verbot von privaten Feuerwerken zu erlassen. Die Deutsche Umwelthilfe verweist zudem auf bereits getroffene Entscheidungen anderer Kommunen, z.B. in Düsseldorf.

Der Grenzwert der EU-Richtlinie 2008/50/EG, in Deutschland umgesetzt mit der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, und damit rechtsverbindliche Jahresmittelwert liegt bei 40 μ/m³. Nach § 4 Abs. 1 der 39. BImschV liegt der Grenzwert für den Tagesmittelwert hingegen bei 50 μ/m³. Dabei sind 35 Überschreitungen pro Jahr zulässig.

Im Stadtgebiet Jüchen wurde eine Messstation auf der Peter-Busch-Straße im Ortsteil Hochneukirch aufgestellt. Eine stündliche, kontinuierliche Auswertung der Messstation für den Zeitraum vom 31.12.2018, 0:00 Uhr bis zum 01.01.2019, 24:00 Uhr belegt einen sprunghaften Anstieg auf maximal 36 μ/m³ ab dem 01.01.2019 um 01:00 Uhr. In den frühen Morgenstunden des Folgetages hat sich die Konzentration wieder auf Werte unter 20 μ/m³ reguliert.

Dieser feuerwerksbedingte Anstieg ist jährlich am 1. Januar aus den Messprotokollen ablesbar. Eine Überschreitung des Tagesmittelwertes von maximal 50 μ/m³ lag an den Silvestertagen nicht vor. Der Jahresmittelwert für 2018 lag bei 21 μ/m³ mit insgesamt 6 Überschreitungstagen und liegt somit deutlich unterhalb der zulässigen 35 Überschreitungen pro Jahr.. In Jüchen ist zwar ein kurzfristiger maximaler Anstieg der Feinstaubbelastung bis auf 36 μ/m³ an den Silvestertagen feuerwerksbedingt festzustellen, jedoch werden die rechtsverbindlichen Grenzwerte nicht überschritten.

Auch hat die Bezirksregierung Düsseldorf auf eine Anfrage der Deutschen Umwelthilfe e. V. mitgeteilt, dass sowohl die räumliche als zeitliche Ausdehnung der Feinstaubbelastung an Silvester sehr stark begrenzt ist und keinen relevanten Einfluss auf den Feinstaub-Jahresmittelwert, als auch auf für den Tagesmittelwert hat und die rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an Silvester stellt eine jahrhundertealte Tradition dar, die von sehr vielen Menschen gepflegt wird. Die Einschränkung durch den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung würde einen Eingriff in die Grundrechte darstellen und ist daher an die Ermessensausübung der zuständigen Ordnungsbehörde gebunden. Bei der Ausübung des Ermessens sind die Argumente, die für oder gegen eine Einschränkung sprechen, gegeneinander abzuwägen.

Nach Abwägung der Interessen hat die Stadt Jüchen deshalb von Einschränkungen durch den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung abgesehen. Eine Einschränkung wäre auch nur bei der Verwendung von Böllern und nicht bei der Verwendung von Raketen möglich. Ein generelles Verbot von Silvesterfeuerwerken entbehrt in NRW einer Rechtsgrundlage. Auch lassen die Messwerte des vergangenen Jahreswechsels keinen dringenden Handlungsbedarf erkennen.

Die Aspekte des Klima- und Gesundheitsschutzes sprechen allerdings für einen bewussteren Umgang mit den Folgen des Abbrennens von Feuerwerkskörpern.
Bürgermeister Harald Zillikens nimmt die Anregung der Deutschen Umwelthilfe jedoch zum Anlass die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Jüchen für den verantwortungs- und umweltbewussten Umgang mit Feuerwerkskörpern zu sensibilisieren und auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen, z. B. die Beseitigung der Feuerwerksreste und Verpackungsmaterialien von Gehwegen, Straßen sowie Grünanlagen hingewiesen. So sollte auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung verzichtet werden. Das eingesparte Geld könnten auch an gemeinnützige Organisationen gespendet werden.

Norbert Wolf

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