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Ruheverordnung – Rücksicht auf die Nachbarschaft

verfasst von: redaktion am
Gesellschaft 
Die warme Sommerzeit, insbesondere die Ferienzeit, ist Erholungszeit. Manch einer verbringt den Urlaub auf „Bal- konien“. Wenn man dann Siesta hält, wird es – verständli- cherweise – sehr schnell als störend empfunden, wenn ein Nachbar in der Mittagszeit z.B. den Rasenmäher anwirft. Aber auch in den Abendstunden und an den Wochenenden kann man nicht grenzenlos Geräuschkulissen verursachen.

Um möglichen Konflikten aus dem Weg zu gehen weist die Gemeinde Rommerskirchen auf die diesbezüglichen Rege- lungen in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Ge- meinde Rommerskirchen“ sowie auf das Sonn- und Feier- tagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen hin:
Demnach dürfen Tätigkeiten, die mit besonderer Lärment- wicklung verbunden sind und die die allgemeine Ruhe stö- ren können, nur an Werktagen, montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 - 20.00 Uhr und samstags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 – 18.00 Uhr verrichtet werden.

Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere der Gebrauch von Rasenmähern, das Ausklopfen von Teppichen, Matrat- zen, Läufern u. ä. Gegenständen, das Holzhacken, Häm- mern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern.
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten untersagt.

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